Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines
Allen Lieferungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

§ 2 Bestellung
Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der Auftragsbestätigung des Bestellers zustande. Diese kann in Schriftform, Textform oder elektronischer Form erfolgen.

§ 3 Preis und Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Die Rechnungen sind entweder mit Zugang der Rechnung, Übergabe der Ware oder mit Zugang unserer Bereitstellungsanzeige fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu,- als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4. Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers abgetreten werden.
3.5. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

§ 4 Liefertermine, Lieferfrist
4.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien ist der Liefertermin eingehalten, wenn die gelieferte Ware bis zum Termin das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3. Werden der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, rückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.5. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller da-raus ein Schaden, so ist der Lieferer zum Ersatz verpflichtet. Die Verpflichtung gilt nicht für entgangenen Gewinn oder für Schäden aus Betriebsunterbrechung, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden. Im Übrigen beschränkt sich der Schadenersatz auf die Erstattung der Frachtmehrkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
4.6. Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang
Mangels anderweitiger Vereinbarung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die gelieferte Ware das Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
6.2. Im Falle der Weiterveräußerung tritt schon jetzt der Besteller seine Forderung aus dem Weiterverkauf an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt.
6.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Sachen mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
6.4. Falls der Wert der gelieferten Waren, die nach diesen Bestimmungen im Eigentum des Lieferers geblieben sind, den Betrag der noch offen stehenden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers sein Eigentum in dem Umfang und nach seiner Wahl insoweit aufgeben, als der Wert der Waren 125 % der Restforderung übersteigt.

§ 7 Mängelanzeige
Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung - unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Liefermenge von bis zu 10% gelten nicht als Mangel.

§ 8 Sachmängelansprüche des Bestellers
Weist der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Sachmangel auf, so hat der Besteller vorbehaltlich eines etwaigen Rückgriffsanspruchs gemäß § 478, 479 BGB die gesetzlichen Rechte, jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Lieferer nicht gemäß § 11 für den Schaden haftet,
b) Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die unter § 10 oder 11 fallen.

§ 9 Rückgriffsansprüche des Bestellers
Hat der Besteller bei einem Verbrauchsgüterkauf einen Rückgriffsanspruch gegen den Lieferer, so gelten die gesetzlichen Vorschriften der § 478, 479 BGB mit der Maßgabe, dass Schadenersatz nur im Rahmen des § 11 geschuldet ist.

§ 10 Haftung
10.1. Sofern in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anders geregelt, schuldet der Lieferer Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund- nur in den folgenden Fällen:
a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen;
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) in den Fällen des § 444 BGB (arglistiges Verschweigen eines Mangels und Übernahme einer Garantie);
d) bei fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflicht;
e) bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.2 In den Fällen des Absatzes 1 d) ist die Haftung für entgangenen Gewinn und anderen Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von der Haftpflichtversicherung des Lieferers gedeckt.

§ 11 Gerichtsstand
Soweit der Besteller ein Unternehmen ist, ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Coswig. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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